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Sonderveröffentlichung

Reisen in Zeiten von Corona

Reisewarnung, Stornogebühren, Gutscheine


16.07.2020

Am 15. Juni hat die Bundesregierung ihre Reisewarnung für die meisten europäischen Länder wieder aufgehoben. Für über 160 Länder außerhalb der EU wird die Reisewarnung des Auswärtigen Amtes jedoch bis 31. August verlängert - Ausnahmen sind dabei möglich. Reisewarnungen sind kein generelles Reiseverbot, aber eine ernst zu nehmende Empfehlung. Reisende entscheiden in eigener Verantwortung, ob sie eine Reise antreten.
  

Eine Beurteilung, ob ein Rücktritt von einer Pauschalreise möglich ist, ohne dass die sonst üblichen Stornogebühren anfallen, muss dabei im jeweiligen Einzelfall vorgenommen werden. Erforderlich ist nach dem Gesetz, dass am Urlaubsort oder in dessen unmittelbarer Nähe unvermeidbare und außergewöhnliche Umstände auftreten, die die Durchführung der Pauschalreise oder die Beförderung von Personen an den Zielort erheblich beeinträchtigen. Ob diese Umstände vorliegen, kann nicht pauschal beantwortet werden. Eine Reisewarnung des Auswärtigen Amtes gilt als starkes Indiz dafür, ist aber im Einzelfall zu prüfen.

Wer jetzt angesichts der Lockerungen in Deutschland überlegt, eine Reise oder eine Unterkunft neu zu buchen, sollte genau die Allgemeinen Reisebedingungen, speziell die Stornoklauseln, prüfen. Daraus ergibt sich vor allem, ob und bis wann eine Buchung kostenlos stornierbar ist. Zu bedenken ist vor der Buchung, dass möglicherweise nicht alle Angebote des Reiseveranstalters, insbesondere Hotels (z.B. Büffet, Sauna, Schwimmbad etc.) genutzt werden können.

Wenn die Infektionszahlen in der Urlaubsregion wieder steigen, kann der Tourismus lokal wieder eingeschränkt oder verboten werden. Dann muss bei Individualreisen der Hotelier oder Vermittler von Ferienwohnungen von sich aus stornieren, weil er die touristische Übernachtung wegen der Corona-Pandemie nicht weiter anbieten darf. Wenn Sie noch gar nicht angereist sind, dürfen keine Stornokosten verlangt werden. Eine eventuell geleistete Anzahlung ist zurück erstatten. Wenn die Beschränkungen wieder aufleben, solange Sie vor Ort sind, müssen Sie gegebenenfalls sofortabreisen. Der Hotelier kann den Zimmerpreis nur für die schon verbrachten Nächte verlangen, zusätzliche Kosten für die Rückreise (z.B. neues Bahnticket) werden allerdings nicht erstattet.

Viele Veranstalter bieten Reisenden derzeit für ausgefallene oder abgesagte Reisen einen Reisegutschein an. Dieser kann bei einer späteren Buchung eingelöst werden. Sie sind nicht dazu verpflichtet, einen Gutscheinzuakzeptieren, sondernhaben (derzeit) das Recht, Ihren Reisepreis zurückzuerhalten.

Nach der derzeit noch geltenden Rechtslage können Reisende einen Gutschein des Reiseveranstalters annehmen, Sie sollten aber vorher die Bedingungen überprüfen und außerdem beachten, dass Sie momentan noch bei einer Insolvenz des Anbieters möglicherweise auf den Kosten sitzenbleiben.

Von Rechtsanwalt Holger Moye

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