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Hundehalter aufgepasst!

Anleinpflicht, Kotbeseitung und vieles mehr


16.07.2020

Emstek. Die Gemeinde Emstek hat in den letzten Jahren an circa 30 Standorten sog. „Hundetoiletten“ installiert, um der Verunreinigung durch Hundekot, insbesondere in den Wohngebieten, entgegenzuwirken. Auch wenn diese überwiegend gut angenommen werden, kommt es weiterhin, selbst in unmittelbarer Nähe der Abfallbehälter, zu Verschmutzungen durch Hundekot.

Nicht nur, dass es die meisten Menschen als Belästigung und Ärgernis empfinden, wenn sie in Hundekot hineintreten – er stellt vor allem für spielende Kinder eine Gesundheitsgefährdung dar und kann bei Tieren über das Futter zu einer Übertragung von Krankheiten führen.

Die Hundehalter in der Gemeinde Emstek werden deshalb aufgefordert, dafür Sorge zu tragen, dass ihr Hund seine Notdurft weder auf Gehwegen, auf Spielplätzen oder anderen Grün- und Erholungsanlagen noch auf landwirtschaftlichen Nutzflächen verrichtet. Dennoch abgelegter Hundekot ist unverzüglich zu beseitigen. Hierzu sind die aufgestellten „Hundetoiletten“ bzw. eigens mitgeführte Beutel zu nutzen. Verstöße können als Ordnungswidrigkeit mit einem Bußgeld geahndet werden. Weiterhin sollen Hundebesitzer Rücksicht darauf nehmen, dass sich andere Personen, insbesondere ältere Personen und Kinder, durch frei umherlaufende Hunde gefährdet fühlen und verängstigt werden.

Daher ist es unerlässlich, dass Hunde konsequent an der Leine geführt werden – vor allem, wenn je weniger der Hund folgsam und berechenbar ist. Schließlich sind Hunde laut Gesetzgeber so zu halten, dass von ihnen keine Gefährdung ausgeht.

Eine gesetzliche Anleinpflicht gibt es in Niedersachsen nur für den Bereich außerhalb von Ortschaften und lediglich für den Zeitraum vom 1. April bis zum 15. Juli eines Jahres. Damit sollen bodenbrütende Vögel und generell Jungtiere frei lebende Tierarten vor stöbernden Hunden geschützt werden. Dennoch wird an alle Hundehalter appelliert außerhalb dieser Zeiten Rücksicht zu nehmen.

Wer einen Hund in Niedersachsen halten möchte, muss sich bereits vor der Anschaffung mit den Bestimmungen des Niedersächsischen Hundegesetzes (NHundG) vertraut machen. Hier ein Überblick:

1. Kennzeichnung des Hundes mit einem Transponder (Chip).

2. Haftpflichtversicherung. Personenschäden sind mit einer Mindestversicherungssumme von 500.000 Euro, Sachschäden von mindestens 250.000 Euro.

3. Sachkundenachweis. Die Sachkundeprüfung wird von Hundeschulen und Tierärzten abgenommen, die vom Landkreis anerkannt wurden.

4. Mitteilungspflicht an das Zentralregister. Hundehalter müssen vor Vollendung des 7. Lebensmonats des Hundes gegenüber dem Zentralregister Angaben zu sich und dem Hund machen. Ältere Hunde müssen vom Hundehalter innerhalb eines Monats ab Beginn der Hundehaltung gemeldet werden.

5. Gefährliche Hunde. Für die Haltung von Hunden, die eine gesteigerte Aggressivität aufweisen, insbesondere Menschen oder Tiere gebissen oder sonst eine über das natürliche Maß hinausgehende Kampfbereitschaft, Angriffslust oder Schärfe gezeigt haben, und ein Landkreis oder eine kreisfreie Stadt in Niedersachsen festgestellt hat, dass von diesen Hunden eine Gefahr für die öffentliche Sicherheit ausgeht, wird eine Erlaubnis vom Landkreis benötigt.

Bei Fragen wenden Sie sich an das Ordnungsamt, Zimmer 00.02 im Rathaus der Gemeinde Emstek, Telefon 04473/9484-16. (sb)

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