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Bremsbereit und im Schritttempo

Tatort Supermarkt-Parkplatz: Wer haftet, wenn es kracht?

Vorsichtig: Auf einem Supermarkt-Gelände muss man bremsbereit sein und Schrittgeschwindigkeit – das sind vier bis sieben km/h – fahren. Foto: pixabay.com/mid/ak

22.02.2021

Auf dem Gelände von Supermärkten herrscht irgendwie immer Rush Hour. Fußgänger, Einkaufswagen und vor allem Autofahrer, die einen Parkplatz möglichst nah am Haupteingang suchen. Da ist schnell mal etwas passiert. Doch die Schuldfrage ist knifflig.

Fest steht: An der Einfahrt in einen Parkplatz von Einkaufsmärkten muss man stets vorsichtig sein und darf niemanden gefährden. Grundsätzlich muss man bremsbereit sein und Schrittgeschwindigkeit – das bedeutet vier bis sieben km/h – fahren. Sonst haftet man bei einem Unfall. Und in diesem Zusammenhang informiert die Arbeitsgemeinschaft Verkehrsrecht des Deutschen Anwaltvereins (DAV) nun über eine Entscheidung des Amtsgerichts Frankenthal vom 28. Oktober 2020 (AZ: 3cC101/19).

Folgendes war passiert: Der Klägerfuhr mit dem Motorroller zu einem Supermarktparkplatz. Der beklagte Autofahrer wollte den Parkplatz gerade verlassen, als sie sichander Einfahrtbegegneten. Als die beiden Fahrzeuge aufeinander zukamen, sprang der Kläger von seinem Roller. An dem Zweirad entstand dadurch wirtschaftlicher Totalschaden. Zu einem Kontakt zwischen den beiden Fahrzeugen kam es nicht.

Der Kläger warf dem Beklagten vor, er sei mit mehr als 30 km/h auf ihn zugefahren. Deshalb habe er abspringen müssen. Die Klage des Rollerfahrers war überwiegend erfolgreich. Der Kläger müsse sich aber ein Mitverschulden zurechnen lassen, so die Richter. Er selbst sei nämlich mit 15 bis 20 km/h auf den Parkplatz gefahren. Deshalb hielt das Gericht eine Haftungsverteilung von zwei Dritteln zu einem Drittel zugunsten des Klägers für angemessen. (mid/ak)
  

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