Problem: Tiefstehende Sonne
Hilfreich ist es den Sitz hochzustellen und die Autoscheiben zu putzen
Erfurt. Die Tage werden kürzer, die Sonne steht tiefer. Für Autofahrer steigt im Herbst die Gefahr, von der Sonne geblendet zu werden, warnt der Tüv Thüringen. Fußgänger und Radfahrer müssen davon ausgehen, nicht immer rechtzeitig gesehen zu werden. Um die Unfallgefahr zu minimieren, raten die Verkehrsexperten Autofahrern, ihre Sitzposition zu erhöhen und die Sonnenblenden herunterzuklappen. Auch das Tragen einer Sonnenbrille könne helfen. Weitere Tipps: Sich am rollenden Verkehr orientieren, bremsbereit sein und den Sicherheitsabstand vergrößern. Verstärkt wird die Blendwirkung der Sonne durch verschmutzte Frontscheiben. Diese sollten deshalb regelmäßig von außen und innen gereinigt werden. Ob die Scheibenwaschanlage mit ausreichend Wischwasser gefüllt ist, prüft man lieber regelmäßig. Beim Abbiegen und Auffahren gilt besondere Vorsicht. Hier könne der Beifahrer unterstützen, wenn er einen besseren Blickwinkel hat. (dpa)
Nicht zurückschauen vermeiden
Gerichtsurteil: Kein Schadenersatz nach Wende-Unfall
Koblenz. Wer als Autofahrer beim Wenden nicht ausreichend auf den Verkehr hinter sich achtet und außerdem eine schraffierte Fläche auf der Straße überfährt, kann nach einem Unfall nicht mit Schadenersatz rechnen. Das zeigt ein Urteil des Oberlandesgerichts (OLG) Koblenz, auf das der ADAC hinweist (Az.: 12 U 18/20).
In dem Fall ging es um zwei Autos, die hintereinander abgebogen waren. Auf der neuen Straße war der Blinker des Vorausfahrenden noch eingeschaltet, als er sein Tempo stark drosselte. Der Hintermann begann daraufhin ein Überholmanöver, das aber in einem Unfall endete. Denn im gleichen Augenblick setzte der Vordermann dazu an, über die hinter einer Verkehrsinsel liegende schraffierte Fläche zu wenden. Der wendende Fahrer verlangte daraufhin Schadenersatz. Denn er war der Ansicht, dass sein Hintermann in einer unklaren Verkehrslage überholt habe. Dessen Versicherung weigerte sich jedoch zu zahlen. Ihrer Ansicht nach war das plötzliche Wendemanöver über die schraffierte Fahrbahnfläche hinweg grob verkehrswidrig. Und vor Gericht bekam die Versicherung recht. Das Wenden sei ein besonders gefährlicher Vorgang, der äußerste Sorgfalt nötig mache, befand das OLG. Im konkreten Fall kam es zwar gar nicht mehr zum Wenden, da es vorher bereits krachte, doch der Kläger hatte bereits zu dem Wendemanöver angesetzt - und zwar an einer Stelle, an der es verboten war. Da er den rückwärtigen Verkehr nicht bemerkt hatte, hatte er gegen die Rückschaupflicht verstoßen.
Ein erhebliches Mitverschulden des Hintermanns konnten die Richter nicht feststellen, es sei keine unklare Verkehrslage gegeben gewesen. Der Vorausfahrende war rechts gefahren und hatte das Tempo stark gedrosselt. Eine Absicht zu wenden sei nicht zu erkennen gewesen - auch nicht durch den seit dem Abbiegen links gesetzten Blinker. (dpa)